Die Satzung

Die Satzung des 1866 gegründeten Vereines wurde am 26. März 1982 neu gefasst und am 5. April 1991 überarbeitet – sie ist nachfolgend abgedruckt:

Satzung des Bezirksimkervereins Weinheim

Präambel

Der Bezirksimkerverein Weinheim wurde 1866 gegründet. Schon damals hatten sich die Vereinsgründer die „Förderung und Pflege der heimischen Bienenzucht“ zur Aufgabe gemacht. Diese Aufgabe wurde jetzt ergänzt mit „Erhaltung und Pflege einer natürlichen Umwelt“ zur Freude und zum Nutzen von Mensch und Tier.

Aus diesem Grunde hat sich der Bezirksimkerverein Weinheim folgende Satzung gegeben:

§ 1   Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Bezirksimkerverein Weinheim“. Er hat den Sitz in Weinheim/Bergstraße. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2   Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck der Förderung und Pflege, der geistigen, wissenschaftlichen und züchterischen Interessen auf dem Gebiet der Bienenhaltung und Bienenzucht zum Nutzen der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der Leistungsfähigkeit der Bienenrassen und der Erhaltung der Pflanzenwelt durch Blütenbestäubung als Voraussetzung für Früchte- und Samenbildung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch allgemein beratende Funktion verwirklicht. Der Verein und seine Tätigkeit haben keinen Bezug auf Aufgaben eines wirtschaftlichen Unternehmens.

Die Ziele des Vereins sollen erreicht werden durch:

  • Regelmäßige Versammlungen mit Vorträgen und anschließender Aussprache
  • Standschauen und Schulungskurse, insbesondere für Jungimker und Anfänger,
  • Förderung des Zuchtwesens (Unterhaltung von Belegstellen),
  • Zucht nachweislich geeigneter Bienenrassen,
  • Förderung des Beobachtungs- und Wanderwesens,
  • Seuchenbekämpfung,
  • Pflege und Verbesserung der Bienenweide,
  • Schutz vor Spritzschäden durch Aufklärung der Bevölkerung in Wort und Schrift (örtliche Presse),
  • Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeit des Naturschutzes im Allgemeinen und der Rolle der Bienen für die Erhaltung des Gleichgewichtes in der Natur im Besonderen,
  • Konstruktive Anregung und auf Wunsch Beratung der Behörden und der Politiker, zum Beispiel bei der Eingriffen in die Natur,
  • Allgemeine Beratung über Futtermittel, Honigverwendung und Honigpflege, die dazu dient, dass die Imker in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil der Kosten decken zu können, um dadurch die Bienenzucht zu erhalten.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins oder sonstige öffentliche oder private Zuwendungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3   Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenvereinigungen oder Körperschaft (juristische Personen, Firmen, Gesellschaften) werden, die in aktiver oder passiver Weise die Ziele des Vereins fördern.

  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Beitrittserklärung. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Bei der Aufnahme von Minderjährigen soll der Vorstand daher von dem gesetzlichen Vertreter eine schriftliche Einwilligungserklärung zum Beitritt einholen.

  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

  4. Die Hauptversammlung kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das Ehrenmitglied ist beitragsfrei, sofern es die finanziellen Möglichkeiten des Vereins erlauben.

    Ehemalige besonders verdiente Vorsitzende können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden, haben beratende Funktion und können zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Es stehen ihnen die gleichen Vergünstigungen zu wie den Ehrenmitgliedern.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. Durch Tod.
    Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden eines Mitgliedes.

  2. Durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den vollen Mitgliedsbetrag zu bezahlen.

  3. Durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auch auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Zahlungsverpflichtung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bleibt bestehen.

  4. Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied mittels Einschreiben an die letztbekannte Anschrift mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

    Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachanlagen oder Spenden erfolgt nicht.


§ 5   Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt

§ 6   Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung.


§ 7   Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassierer.
Diesen müssen Mitglieder des Vereins und ehrenamtlich tätig sein.

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender.
Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.

§ 8   Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Gewählt ist, war die meisten Stimmen in seiner Person vereinigt.

  2. Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der Nachfolger gewählt ist. Vor der Amtsniederlegung des gesamten Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu bestellen.

  4. Das Wahlorgan ist berechtigt, eine Person mit insgesamt zwei Ämtern zu betrauen (sog. Ämterzusammenlegung).

  5. Die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden ist auf Wunsch geheim vorzunehmen.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Hierbei ist die Bekanntgabe der Tagesordnung nicht erforderlich.

  7. Entsteht bei Abstimmung Stimmengleichheit, dann muss der erweiterte Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung hinzugezogen werden. Entsteht hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 9   Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand hat beratende und unterstützende Funktion. Die Anzahl und Person der Mitglieder sowie deren Amtsdauer bestimmt der Vorstand.

Dem erweiterten Vorstand sollen angehören:

  1. Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Wanderobmann
  3. Zuchtobmann
  4. Natur- und Umweltschutzbeauftragter
  5. 4 Beisitzer.

§ 10   Obleute
Zur Betreuung weiterer Sachgebiete wie zum Beispiel Bienenweide, Schulung, Seuchenbekämpfung usw. kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder zusätzliche Obleute bestellen.

§ 11   Vertrauensleute
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs zwischen Verein und Mitgliedern wählen die Imker jeden Ortes aus ihrer Mitte einen Vertrauensmann. Dieser nimmt die Interessen der Mitglieder seines Ortes außerhalb der Mitgliederversammlung wahr. Dem einzelnen Mitglied bleibt es jedoch unbenommen, mit dem Verein unmittelbar zu verkehren.

§ 12   Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst gegen Jahresende oder Jahresanfang, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

    Ihr obliegt vor allem:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
    2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung,
    3. die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
    4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  3. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, berufen die Mitgliederversammlung ein und leiten sie. Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen  einzuberufen. Die Frist beginnt 2 Tage nach der Absendung des Einladungsschreibens.

  4. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn diese vorher im Einladungsschreiben angekündigt sind, und zwar ist bei Satzungsänderungen in der schriftlichen Einladung a zugeben, welche §§ der Satzung geändert werden sollen.

  5. Falls neben Änderungen der Satzung eine gesamte Neufassung der Satzung beabsichtigt ist, genügt die Angabe „Satzungsneufassung“ im Einladungsschreiben (§ 32 Abs. 1, Satz 2, § 40 BGB).

  6. Aus der Versammlung heraus können Satzungsänderungen nicht eingebracht werden. Anregungen für Satzungsänderungen sind deshalb so rechtzeitig beim 1. Vorsitzenden einzureichen, dass diese beim Versand der Einladungsschreiben noch berücksichtigt werden können.

  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinem mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die beschließt mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13   Der Beurkundung der Beschlüsse der Vereinbarung
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Vereinsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
Bei Abwesenheit des Schriftführers wird durch den Versammlungsleiter ein anderes Mitglied zum Schriftführer bestimmt, davon ausgeschlossen sind jedoch der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassierer.

§ 14   Auflösung und Anfall Berechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei steuerschädlicher Änderung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 26.03.1982 beraten und beschlossen.

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